Schleswig-Holstein.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Schleswig-Holstein. Rechtliche Grundlage hierfür ist die „Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung – AföVO)“.

Grundsätzlich ist in Schleswig-Holstein eine Anerkennung als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer erst nach der Absolvierung einer Schulung mit insgesamt mindestens 20 Unterrichtseinheiten möglich. Weitere Informationen hierzu finden Sie bei dem Servicepunkt in Ihrer Nähe.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen in Schleswig-Holstein, Informationen zum Versicherungsschutz sowie steuerrechtliche Hinweise. Die Anerkennung erfolgt über die Pflegekasse des leistungsberechtigten Pflegebedürftigen.

Anerkennungsvoraussetzungen.


Volljährigkeit
Die Erbringung der Nachbarschaftshilfe sollte durch eine volljährige Einzelpersonen erfolgen.

Schulung
Sofern die Person nicht über eine abgeschlossene berufliche Qualifikation verfügt (siehe Verordnung für Details), ist ein Nachweis über den Besuch einer Schulung mit insgesamt mindestens 20 Unterrichtseinheiten notwendig.

Fortbildung
Der Besuch einer Fortbildung von acht UE ist im Abstand von drei Jahren nachzuweisen.

Umkreisbegrenzung
Die Nachbarschaftshilfe sollte innerhalb eines angemessenen Umkreises um den Wohnort des Pflegebedürftigen erbracht werden.

Aufwandsentschädigung
Es darf eine Aufwandsentschädigung für erbrachte Leistungen verlangt werden.

Verwandtschaft
Eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers mit der zu unterstützenden Person bis zum zweiten Grad muss ausgeschlossen werden können.

Betreuungsanzahl
Je Kalendermonat sollten maximal drei pflegebedürftige Personen unterstützt werden.

Wohngemeinschaft
Es darf keine häusliche Gemeinschaft bestehen. Gemeinschaften, die auf Projekten wie „Wohnen für Hilfe“ basieren, sind hiervon ausgenommen.

Pflegeperson
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer darf nicht gleichzeitig Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI bei der zu unterstützenden Person sein.

Versicherungsschutz und Steuerrechtliches.


Versicherungsschutz
Maßgeblich ist der private Haftpflichtversicherungsschutz. Bei der Haftpflichtversicherung sollte eine Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorliegen. Sicherheitshalber gilt es darauf zu achten, dass die private Haftpflichtversicherung die sogenannten Gefälligkeitsschäden ausdrücklich mit abgedeckt.

Steuerrechtliches
Das Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen Aufwandsentschädigung und Einkünften, sondern fasst diese zusammen. Alle finanziellen Einkünfte (auch aus ehrenamtlichen Tätigkeiten) sind demnach steuerrechtlich als Einnahmen in voller Höhe beim zuständigen Finanzamt anzugeben. Das Einkommensteuergesetz (EStG) bietet für ehrenamtliche Tätigkeiten verschiedene Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbestände. In Mecklenburg-Vorpommern kann der Steuerbefreiungstatbestand nach § 3 Nr. 36 EStG geltend gemacht werden. Die Voraussetzungsüberprüfung erfolgt im Einzelfall und durch das zuständige Finanzamt.