Glossar.

Abtretungserklärung

In bestimmten Fällen ist es möglich, als Leistungsanbieter auch direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Hierfür muss der Pflegebedürftige eine Abtretungserklärung erteilen. Die Anfrage kann der Pflegebedürftige zusammen mit der Rechnung direkt an die zuständige Pflegekasse stellen.

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI (ehemals „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“) sind Angebote und Leistungen, die dazu beitragen, Pflegepersonen zu entlasten und Pflegebedürftige zu unterstützen, möglichst lange in ihrem häuslichen Umfeld zu verbleiben, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen und ihre sozialen Kontakte aufrechterhalten zu können. Neben Betreuungsangeboten und Angeboten zur Entlastung von Pflegenden, fallen hierunter auch Angebote zur Entlastung im Alltag. Diese Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts gemäß § 45a Abs. 3 SGB XI. Die Landesregierungen sind hierfür ermächtigt, in ihren Rechtsverordnungen das Nähere über die Anerkennung und Qualitätssicherung festzusetzen.

Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigung stellt eine Form der pekuniären Anerkennung und Aufwandsvergütung innerhalb des bürgerschaftlichen Engagements dar. Das Ehrenamt zeichnet sich grundsätzlich durch Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit aus, daher ist die Aufwandsentschädigung nicht als Vergütung im ursprünglichen Sinn zu betrachten, sondern als eine finanzielle Anerkennung.

Auslagenersatz

Auslagen sind Geldausgaben, die im Zuge einer Auftragserfüllung erbracht werden. Als Auslagenersatz wird der steuerfreie Ersatz von Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber gegen Vorlage von Nachweisen bezeichnet (vgl. § 3 Nr. 50 EStG).

Arbeitslosengeld I (ALG I)

ALG I ist eine soziale Absicherung für Personen, die ihre Beschäftigung verloren haben und vorübergehend kein Arbeitsentgelt beziehen. Die Grundlagen für das ALG I sind hauptsächlich im dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Arbeitslosengeld wird aus der Arbeitslosenversicherung finanziert. Der Anspruch ist somit davon abhängig, ob und wie lange eine Arbeitslosenversicherung vorlag.

Arbeitslosengeld II (ALG II)

Umgangssprachlich auch Hartz IV genannt, ist das ALG II Teil der Existenzsicherung für hilfebedürftige, aber gleichzeitig erwerbsfähige Personen oder Bedarfsgemeinschaften. Personen, die hilfebedürftig, aber nicht erwerbsfähig sind, können dagegen Sozialgeld erhalten. Hierfür müssen sie jedoch mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Rechtsgrundlage für das ALG II ist das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II).

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist ein pauschaler Steuer- und Sozialversicherungsfreibetrag in Höhe von 720 Euro pro Jahr, welcher von ehrenamtlich engagierten Personen geltend gemacht werden kann, die sich im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke befinden. Alle Beträge darüber hinaus sind steuerpflichtig (vgl. § 3 Nr. 26a EStG).

UPDATE: Vorraussichtlich 2021 wird die Ehrenamtspauschale von 720,00 auf 840,00 EUR angehoben.

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die in ihrer häuslichen Umgebung ambulant versorgt werden, haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, ohne dass es einer Antragstellung bedarf. Der Betrag kann zweckgebunden zur Erstattung von Aufwendungen genutzt werden, die den Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von qualitätsgesicherten Angeboten und Leistungen zur Stärkung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen, zur Gestaltung ihres Alltags und zur Entlastung von Pflegepersonen entstehen. Hierzu gehören die Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) sowie die Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI. Zu diesen können in einzelnen Bundesländern auch die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer gezählt werden. Der Entlastungsbetrag kann hier eine Möglichkeit der Refinanzierung der Aufwandsentschädigung darstellen. Die Kostenerstattung erhalten die Pflegebedürftigen gegen Vorlage entsprechender Belege über die entstandenen Eigenbelastungen. Wird der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) verbraucht, wird dieser auf den folgenden Monat übertragen. Nicht verbrauchte Beträge am Ende eines Kalenderjahres können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres abgerufen werden (bis zum 30. Juni des Folgejahres).

Haftpflichtversicherung

Die (private) Haftpflichtversicherung schützt versicherte Person bei verursachten Schäden im privaten Bereich, in dem sie unberechtigte Schadenersatzansprüche abwehrt oder den jeweiligen Schaden nach Prüfung bezahlt. Je nach Schadensart (Sachschaden, Totalschaden, Personenschaden) gelten hierbei unterschiedliche Regelungen. Häufig nicht im Schutz inbegriffen sind sogenannte Gefälligkeitsschäden und Schäden durch deliktunfähige Kinder.

Häuslichkeit bzw. häusliche Umgebung

Der Begriff der „häuslichen Umgebung“ ist eng mit dem der „häuslichen Pflege“ nach § 3 SGB XI verknüpft. Nachrangig zur häuslichen Pflege ist demnach die teilstationäre oder Kurzzeitpflege, welche wiederum der vollstationären Pflege vorrangig ist. Im Gesetzestext ist nicht weiter ausgeführt, was genau als „häusliche Umgebung“ zu werten ist, obgleich diese als grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, u. a. dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, angeführt wird. Generell ist aber von einem weit(er) gefassten Begriff der „häuslichen Umgebung“ auszugehen. Im Zusammenhang mit der „häuslichen Pflege“ durch Angehörige oder sonstige Privatpersonen und dem Pflegegeld wird der häusliche Bereich als „[…] der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt, in den der Pflegebedürftige aufgenommen wurde“ gewertet. Dies schließt auch ein Altenwohnheim oder Altenheim mit ein.

Institutionskennzeichen

Das Institutionskennzeichen (IK) ist ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung medizinischer und rehabilitativer Leistungen mit den Trägern der Sozialversicherung (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit). Alle Vertragspartner, die für die Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen, erhalten ein IK für die maschinelle Erledigung des Abrechnungsverfahrens und den Zahlungsverkehr. Es muss in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Registrierung als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer beantragt werden.

Leistungen der Pflegeversicherung

Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht der Leistungen bei häuslicher Pflege:

  • Finanzielle Unterstützung (Pflegegeld)
  • Pflegedienste und Pflegesachleistungen
  • Kombinationsleistung
  • Einzelpflegekräfte
  • Verhinderungspflege (Urlaubs- und Krankheitsvertretung)
  • Tagespflege und Nachtpflege
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag (Entlastungsleistungen)
  • Soziale Absicherung der Pflegeperson
  • Pflegekurse für Angehörige
  • Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
  • Pflegehilfsmittel
  • Zuschüsse zur Wohnungsanpassung

Zu den Leistungen der teil- und vollstationären Pflege und Kurzzeitpflege gehören:

  • Vollstationäre Versorgung
  • Teilstationäre Versorgung (Tages- oder Nachtpflege)
  • Kurzzeitpflege
  • Medizinische Versorgung von Heimbewohnern
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Außerdem sind Leistungen für alternative Wohnformen Teil der Leistungen der Pflegeversicherung.

Nachbarschaftshilfe

Grundsätzlich wird Nachbarschaftshilfe als eine freiwillige Unterstützung von Personen aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld verstanden, die nicht erwerbsmäßig und nicht im eigenen Haushalt durchgeführt wird.

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit kann schleichend oder plötzlich nach einem kritischen Ereignis, wie einem Schlaganfall, eintreten. Ein Anzeichen für das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit kann ein regelmäßiger Unterstützungsbedarf im Alltag sein, der sich aufgrund körperlicher und/oder geistiger Einschränkungen ergibt, die den Alltag erschweren. Pflegebedürftig gemäß § 14 SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und daher auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen können durch die Person nicht selbstständig ausgeglichen oder bewältigt werden. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft für mindestens sechs Monate bestehen und eine gewisse Schwere nach § 15 SGB XI aufweisen. Hiernach erfolgt auch die Einstufung in einen Pflegegrad. Pflegebedürftigkeit ist unabhängig vom Alter und kann Menschen in jedem Lebensabschnitt treffen.

Pflegegeld

Ab Pflegegrad 2 kann anstelle der häuslichen Pflegehilfe, Pflegegeld als monatliche Geldleistung zur Sicherung der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung beantragt werden. Ein Anspruch besteht, wenn die häusliche Pflege z. B. durch Angehörige sichergestellt wird. Die Höhe des Pflegegeldes orientiert sich an dem jeweiligen Pflegegrad des Pflegebedürftigen (Pflegegrad 2: 316 Euro, Pflegegrad 3: 545 Euro, Pflegegrad 4: 728 Euro, Pflegegrad 5: 901 Euro). Das Pflegegeld wird an die Pflegebedürftigen ausgezahlt, die hierüber frei verfügen können und dieses z. B. an die pflegenden Angehörigen weitergeben können.

Pflegegrad

Seit dem 1. Januar 2017 werden fünf Pflegegrade (ehemals drei Pflegestufen) in Abhängigkeit von den bestehenden Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten unterschieden. Die Feststellung erfolgt durch geschulte und qualifizierte Gutachterinnen und Gutachter entlang verschiedener Bereiche (Module), die für das tägliche Leben entscheidend sind, wie Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Grundsätzlich sollte eine Beantragung von Pflegeleistungen bei der zuständigen Pflegekasse vorgenommen werden. Dieser Antrag kann auch mündlich gestellt werden (z. B. formlos per Telefon, Mail, Fax oder Brief). Als wesentliche Voraussetzung gilt, dass die beantragende Person zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt haben muss. Bei Kindern reicht es, wenn ein Elternteil für die gleiche Zeit Beiträge bezahlt hat. Im Anschluss an die Antragsstellung wird ein Formular ausgestellt, welches ausgefüllt (ggf. auch mit Unterstützung der Pflegekassen) zurückgesendet werden muss. Daraufhin erfolgt die Begutachtung der Situation durch den Medizinischen Dienst (MDK). Das Ergebnis der Begutachtung wird der zuständigen Pflegekasse vorgelegt, welche auf Basis der Empfehlung des Gutachtens über die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidet oder z. B. Pflegehilfsmittel oder Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation empfiehlt.

Pflegekasse

Die Pflegekasse ist als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei den Krankenkassen eingerichtet. Die Pflegeversicherung ist eine der Pflichtversicherungen für die gesetzlich und privat Versicherten.

Pflegekurs

Die Pflegekassen haben gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XI den Auftrag, unentgeltliche Schulungskurse für Angehörige oder sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen anzubieten. Diese Kurse können auch in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen oder Bildungsvereinen angeboten werden. Ziel ist es, das soziale Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und die Pflege sowie Betreuung zu erleichtern und zu verbessern. Sie dienen dazu, notwendige oder hilfreiche Kenntnisse zur Pflegetätigkeit in der häuslichen Umgebung zu vermitteln oder zu vertiefen.

Pflegepersonen

Als Pflegepersonen gemäß § 19 SGB XI werden die Personen verstanden, die Pflegebedürftige (§ 14 SGB XI) in ihrer häuslichen Umgebung pflegen.

Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 haben bei häuslicher Pflege die Möglichkeit, einen ambulanten Pflegedienst für körperbezogene Pflege, für Hilfe im Haushalt und für pflegerische Betreuung zu engagieren. Die Pflegesachleistungen richten sich nach dem Pflegegrad (Pflegegrad 2: 689 Euro, Pflegegrad 3: 1.298 Euro, Pflegegrad 4: 1.612 Euro, Pflegegrad 5: 1.995 Euro). Zusätzlich kann der Entlastungsbetrag ab dem Pflegegrad 1 für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden. Für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt es jedoch die Einschränkung, dass der Entlastungsbetrag nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden darf. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Schwägerschaft

Eine Schwägerschaft begründet sich auf einer Heirat oder Verpartnerung biologisch oder rechtlich nicht verwandter Personen. Gemäß § 1590 Abs. 1 BGB sind die Verwandten einer Ehegattin oder eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert, wobei die Linie und der Grad der Schwägerschaft nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft bestimmt wird. Eine Schwägerschaft bleibt auch dann bestehen, wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst wurde. Eine Schwägerschaft 2. Grades besteht oder mit den angeheirateten beziehungsweise verpartnerten Eltern, Großeltern, Geschwistern, Kindern und Enkelkindern. Eine Schwägerschaft 3. Grades liegt unter anderem zu Neffen, Nichten, Onkeln, Tanten, Urgroßeltern und Urenkeln vor.

Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg

Die Servicestelle Nachbarschafts- hilfe ist eine für Pflegebedürftige in Hamburg eingerichtete Stelle zur Information und Beratung bei Fragen zur Unterstützung im Alltag. Gleichzeitig ist sie für die Registrierung von Personen der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe zuständig (www.nachbarschaftshilfe-hh.de).

Sozialhilfe

Sozialhilfe ist eine Leistung zur Verhinderung von Armut und zur Aufrechterhaltung von einem menschenwürdigen Dasein. Sie richtet sich an hilfebedürftige nicht erwerbsfähige Personen oder Menschen oberhalb der Regelaltersgrenze. Die Rechtsgrundlage für die Sozialhilfe (d. h. Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter) stellt das zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) dar.

Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG ein pauschaler Steuer- und Sozialversicherungsfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr, welcher von ehrenamtlich engagierten Personen geltend gemacht werden kann, die sich im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke befinden. Alle Beträge darüber hinaus sind steuerpflichtig. Es gilt zu beachten, dass die Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, also weniger als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeiterwerbstätigkeit (ca. 13 Stunden pro Woche) ausmacht. Hierunter fallen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten sowie nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

UPDATE: Vorraussichtlich 2021 wird die Übungsleiterpauschale von 2.400,00 auf 3.000,00 EUR angehoben.

Umwandlungsanspruch

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besteht im Rahmen des Umwandlungsanspruchs eine weitere Möglichkeit, eine Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag zu erhalten. Wird der Leistungsbetrag, der in dem jeweiligen Pflegegrad für ambulante Pflegesachleistungen durch Pflegedienste vorgesehen ist, nicht oder nicht vollständig für den Bezug ambulanter Pflegesachleistungen von Pflegediensten verwendet, kann dieser im jeweiligen Monat zur Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Bis zu 40 Prozent des jeweiligen Leistungsbetrags dürfen so nach § 36 SGB XI in einen Kostenerstattungsanspruch umgewandelt werden.

Verwandtschaft

Verwandtschaft nach § 1589 Abs. 1 BGB wird definiert als eine Abstammung der einen Person von der anderen und begründet sich durch eine Geburt. Eine Verwandtschaft 2. Grades besteht beispielsweise mit den eigenen oder angeheirateten oder verpartnerten Eltern, Großeltern, Geschwistern, Kindern und Enkelkindern. Eine Verwandtschaft 3. Grades liegt unter anderem zu Neffen, Nichten, Onkel, Tanten, Urgroßeltern und Urenkeln vor.