Saarland.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Saarland. Rechtliche Grundlage hierfür ist die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch“.
Für eine Anerkennung als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer müssen im Saarland verschiedene Nachweise erbracht werden (Erste-Hilfe-Kurs, Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz, polizeiliches Führungszeugnis). Weitere Informationen hierzu finden Sie bei dem Servicepunkt in Ihrer Nähe.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen im Saarland, Informationen zum Versicherungsschutz sowie steuerrechtliche Hinweise. Im Saarland erfolgt eine Anerkennung über die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe, die im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie angesiedelt ist.
Anerkennungsvoraussetzungen.
Volljährigkeit
Bei der Nachbarschaftshelferin oder dem Nachbarschaftshelfer handelt es sich um eine volljährige natürliche Person.
Nachweise
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer erbringt die folgenden Nachweise, die zum Zeitpunkt des Registrierungsantrags jeweils nicht älter als drei Monate sind: Erste-Hilfe-Kurs, Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (d. h. Hygienebelehrung), polizeiliches Führungszeugnis.
Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung für die nachbarschaftliche Unterstützung beträgt je Stunde maximal die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes (d. h. 9, 35 € pro Stunde), wobei die Summe der Aufwandsentschädigungen im Kalenderjahr den Freibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (d. h. aktuell 2.400,00 €) nicht überschreiten darf.
Verwandtschaft
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert.
Betreuungsanzahl
Es werden durch die Nachbarschaftshelferin oder den Nachbarschaftshelfer nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen registriert und betreut.
Wohngemeinschaft
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer lebt mit der zu unterstützenden Person nicht in häuslicher Gemeinschaft.
Pflegeperson
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des SGB XI bei der zu unterstützenden Person tätig.
Tätigkeitsbereiche
Zum Tätigkeitsbereich der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers zählt der hauswirtschaftliche Bereich, insbesondere Reinigung der Wohnung, Reinigung der Wäsche, Essenszubereitung und die Erledigung der Einkäufe. Nicht hierunter fallen die Instandhaltung von Gebäuden und Außenlagen oder Handwerkerleistungen.
Registrierung
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer registriert sich bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe.
Versicherungsschutz und Steuerrechtliches.
Versicherungsschutz
Maßgeblich ist der private Haftpflichtversicherungsschutz. Bei der Haftpflichtversicherung sollte eine Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorliegen. Sicherheitshalber gilt es darauf zu achten, dass die private Haftpflichtversicherung die sogenannten Gefälligkeitsschäden ausdrücklich mit abgedeckt.
Steuerrechtliches
Das Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen Aufwandsentschädigung und Einkünften, sondern fasst diese zusammen. Alle finanziellen Einkünfte (auch aus ehrenamtlichen Tätigkeiten) sind demnach steuerrechtlich als Einnahmen in voller Höhe beim zuständigen Finanzamt anzugeben. Das Einkommensteuergesetz (EStG) bietet für ehrenamtliche Tätigkeiten verschiedene Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbestände. Im Saarland kann der Steuerbefreiungstatbestand nach § 3 Nr. 26 EStG geltend gemacht werden. Die Voraussetzungsüberprüfung erfolgt im Einzelfall und durch das zuständige Finanzamt.