Nordrhein-Westfalen.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Nordrhein-Westfalen. Rechtliche Grundlage hierfür ist die „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO)“.

Grundsätzlich ist in Nordrhein-Westfalen eine Anerkennung als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer erst nach der Absolvierung einer Schulung, mindestens im Umfang eines Pflegekurses gemäß § 45 SGB XI möglich. Weitere Informationen hierzu finden Sie bei dem Servicepunkt in Ihrer Nähe.

UPDATE: Aktuell bedarf es für die Anerkennung keines Nachweises einer geeigneten Qualifizierung.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen in Nordrhein-Westfalen, Informationen zum Versicherungsschutz sowie steuerrechtliche Hinweise. Die Anerkennung erfolgt indem die unterstützende Person das Vorliegen der Voraussetzungen gegenüber der pflegebedürftigen Person nachweist und ihre Einwilligung zum Datenabgleich gegenüber der Pflegekasse erteilt.

Anerkennungsvoraussetzungen.


Schulung
Liegt keine andere geeignete Qualifizierungen vor (z. B. eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Pflege) ist eine Schulung, mindestens im Umfang eines Pflegekurses gemäß § 45 SGB XI nachzuweisen. UPDATE: Aktuell bedarf es für die Anerkennung keines Nachweises einer geeigneten Qualifizierung.

Verwandtschaft
Die Einzelperson sollte mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Betreuungsanzahl
Nachbarschaftshilfe soll im Rahmen einer „sittlichen Pflicht“ erbracht werden, weshalb die Betreuungsanzahl auf eine Person begrenzt wurde.

Wohngemeinschaft
Die Einzelperson lebt mit der pflegebedürftigen Person nicht in einer häuslichen Gemeinschaft.

Versicherungsschutz und Steuerrechtliches.


Versicherungsschutz
Maßgeblich ist der private Haftpflichtversicherungsschutz. Bei der Haftpflichtversicherung sollte eine Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorliegen. Sicherheitshalber gilt es darauf zu achten, dass die private Haftpflichtversicherung die sogenannten Gefälligkeitsschäden ausdrücklich mit abgedeckt.

Steuerrechtliches
Das Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen Aufwandsentschädigung und Einkünften, sondern fasst diese zusammen. Alle finanziellen Einkünfte (auch aus ehrenamtlichen Tätigkeiten) sind demnach steuerrechtlich als Einnahmen in voller Höhe beim zuständigen Finanzamt anzugeben. Das Einkommensteuergesetz (EStG) bietet für ehrenamtliche Tätigkeiten verschiedene Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbestände. In Nordrhein-Westfalen kann der Steuerbefreiungstatbestand nach § 3 Nr. 36 EStG geltend gemacht werden. Die Voraussetzungsüberprüfung erfolgt im Einzelfall und durch das zuständige Finanzamt.