Mecklenburg-Vorpommern.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Mecklenburg-Vorpommern. Rechtliche Grundlage hierfür ist die „Landesverordnung über Angebote zur Unterstützung im Alltag, über ehrenamtliche Strukturen und Selbsthilfe sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen (Unterstützungsangebotelandesverordnung – UntAngLVO M-V)“.

Grundsätzlich ist in Mecklenburg-Vorpommern eine Anerkennung als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer erst nach der Absolvierung eines Grundkurses möglich. Dieser umfasst mindestens acht Unterrichtseinheiten. Hier erfolgt auch die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und eine Zertifizierung. Teil dieser Schulung ist auch die Beantragung eines Institutionskennzeichens. Weitere Informationen hierzu finden Sie bei dem Servicepunkt in Ihrer Nähe.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen in Mecklenburg-Vorpommern, Informationen zum Versicherungsschutz sowie steuerrechtliche Hinweise. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird von der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen im Rahmen der Abrechnung beziehungsweise Kostenrückerstattung überprüft.

Anerkennungsvoraussetzungen.


Volljährigkeit
Nachbarschaftshilfe im Sinne der Verordnung darf nur durch volljährige natürliche Einzelpersonen erbracht werden.

Schulung
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer muss einen Grundkurs im Umfang von mindestens acht Unterrichtseinheiten absolvieren. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Prüfung und Zertifizierung ebenfalls im Schulungskurs. Es muss zunächst ein Antrag für ein Institutionskennzeichen gestellt werden.

Fortbildung
Regelmäßig im Abstand von zwei Jahren ist ein Aufbaukurs im Umfang von mindestens sechs Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

Umkreisbegrenzung
Die Nachbarschaftshilfe sollte innerhalb eines engen Umkreises um den Wohnort des Pflegebedürftigen stattfinden.

Aufwandsentschädigung
Es kann eine Aufwandsentschädigung von maximal 8 Euro pro Stunde gewährt werden.

Zeiteinsatz
Die nachbarschaftliche Hilfe weist einen Umfang von insgesamt höchstens 25 Stunden je Kalendermonat auf.

Verwandtschaft
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist nicht mit der zu unterstützenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert.

Betreuungsanzahl
Es dürfen höchstens zwei anspruchsberechtigte Personen gleichzeitig unterstützt werden.

Wohngemeinschaft
Das Tandem aus hilfe- bzw. pflegebedürftiger Person und Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer lebt nicht in einer häuslichen Gemeinschaft.

Pflegeperson
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des SGB XI bei der zu unterstützenden Person tätig.

Versicherungsschutz und Steuerrechtliches.


Versicherungsschutz
Maßgeblich ist der private Haftpflichtversicherungsschutz. Zusätzlich sind engagierte Personen über die Sammelversicherung des Landes subsidiär mitversichert. Bei der Haftpflichtversicherung sollte eine Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorliegen. Sicherheitshalber gilt es darauf zu achten, dass die private Haftpflichtversicherung die sogenannten Gefälligkeitsschäden ausdrücklich mit abgedeckt.

Steuerrechtliches
Das Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen Aufwandsentschädigung und Einkünften, sondern fasst diese zusammen. Alle finanziellen Einkünfte (auch aus ehrenamtlichen Tätigkeiten) sind demnach steuerrechtlich als Einnahmen in voller Höhe beim zuständigen Finanzamt anzugeben. Das Einkommensteuergesetz (EStG) bietet für ehrenamtliche Tätigkeiten verschiedene Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbestände. In Mecklenburg-Vorpommern kann der Steuerbefreiungstatbestand nach § 3 Nr. 36 EStG geltend gemacht werden. Die Voraussetzungsüberprüfung erfolgt im Einzelfall und durch das zuständige Finanzamt.