Hamburg.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Anerkennung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Hamburg. Rechtliche Grundlage hierfür ist die „Hamburgische Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und deren Förderung sowie über die Förderung von Modellprojekten ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch (Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung)“.
In Hamburg ist eine Anerkennung als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer auch ohne eine Schulung möglich. Weitere Informationen finden Sie bei dem Servicepunkt in Ihrer Nähe.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den weiteren Anerkennungsvoraussetzungen in Hamburg, Informationen zum Versicherungsschutz sowie steuerrechtliche Hinweise. In Hamburg koordiniert die Servicestelle Nachbarschaftshilfe die Anerkennung. Hierfür ist i. d. R. eine persönliche Registrierung im Tandem notwendig.
Anerkennungsvoraussetzungen.
Volljährigkeit
Nachbarschaftshilfen müssen volljährig und in der Hansestadt Hamburg gemeldet sowie wohnhaft sein.
Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung darf einen Betrag von 5 Euro je Stunde nicht überschreiten. Insgesamt sollten die angenommenen Aufwandsentschädigungen einen Betrag von 2.400 Euro je Kalenderjahr nicht übersteigen.
Verwandtschaft
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer darf mit der oder dem Pflegebedürftigen oder ihren bzw. seinen pflegenden Angehörigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
Betreuungsanzahl
Es sollten nicht mehr als zwei Pflegebedürftige unterstützt werden.
Registrierung
Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist zusammen mit der oder dem Pflegebedürftigen bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe registriert.
Versicherungsschutz und Steuerrechtliches.
Versicherungsschutz
Maßgeblich ist der private Haftpflichtversicherungsschutz. Zusätzlich sind engagierte Personen über die Servicestelle Nachbarschaftshilfe subsidiär mitversichert. Bei der Haftpflichtversicherung sollte eine Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorliegen. Sicherheitshalber gilt es darauf zu achten, dass die private Haftpflichtversicherung die sogenannten Gefälligkeitsschäden ausdrücklich mit abgedeckt.
Steuerrechtliches
Das Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen Aufwandsentschädigung und Einkünften, sondern fasst diese zusammen. Alle finanziellen Einkünfte (auch aus ehrenamtlichen Tätigkeiten) sind demnach steuerrechtlich als Einnahmen in voller Höhe beim zuständigen Finanzamt anzugeben. Das Einkommensteuergesetz (EStG) bietet für ehrenamtliche Tätigkeiten verschiedene Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbestände. In Hamburg kann der Steuerbefreiungstatbestand nach § 3 Nr. 26 EStG geltend gemacht werden. Die Voraussetzungsüberprüfung erfolgt im Einzelfall und durch das zuständige Finanzamt.