Konzept
Der zuständigen Behörde ist ein schriftliches Konzept zur Qualitätssicherung vorzulegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1). Zu der Verordnung
Qualifizierung
Bei der leistungserbringenden Person muss es sich entweder um eine Fachkraft (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) handeln oder es muss eine mindestens 160 Unterrichtsstunden umfassende Qualifizierung auf der Grundlage der Richtlinie nach § 53c SGB XI absolviert werden (§ 10 Abs. 3). Zu der Verordnung
Fortbildungen
Die leistungserbringende Person hat sich regelmäßig fortzubilden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3). Zu der Verordnung
Begleitung/Kooperation
Ist die leistungserbringende Person keine Fachkraft im Sinne des § 6 hat eine fachliche Anleitung, Begleitung und Unterstützung sicherzustellen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3). Zu der Verordnung
Verwandtschaft
Die Einzelperson darf mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert (§ 8 Abs. 2). Zu der Verordnung
Häusliche Gemeinschaft
Die Einzelperson darf mit der pflegebedürftigen Person nicht in einer häuslichen Gemeinschaft leben (§ 8 Abs. 2). Zu der Verordnung
Vertretung
In dem schriftlichen Konzept müssen Angaben zur Abwesenheits- und Krankheitsvertretung gemacht werden. Zu der Verordnung
Aufwandsentschädigung/Vergütung
Erhobene Entgelte müssen angemessen sein. Zu der Verordnung
Versicherungsschutz
Für bürgerschaftlich engagierte Einzelpersonen muss ein angemessener Versicherungsschutz bestehen. Zu der Verordnung
Anerkennende Stelle
Zuständig für die Anerkennung der Einzelpersonen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD; § 11). Zu der Verordnung
Antragsstellung
Die Antragsstellung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen (§ 11). Zu der Verordnung
Sonstiges
Das Angebot zur Unterstützung im Alltag sollte regelmäßig, verlässlich und auf Dauer ausgerichtet sein (§ 8 Abs. 1). Die Vorlage eines Führungszeugnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 7) und eines Tätigkeitsberichts (§ 8 Abs. 1) ist zudem obligatorisch. Zu der Verordnung