Qualifizierung
Eine Schulung muss nicht absolviert werden, sondern ist optional. Zu der Verordnung
Verwandtschaft
Die Nachbarschaftshelferin bzw. der Nachbarschaftshelfer ist mit der oder dem Leistungsberechtigten oder ihren bzw. seinen pflegenden Angehörigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert (§ 5 Abs. 6 Nr. 1). Zu der Verordnung
Maximale Anzahl betreuter Personen
Es dürfen nicht mehr als 2 Pflegebedürftige betreut werden (§ 5 Abs. 6 Nr. 4). Zu der Verordnung
Aufwandsentschädigung/Vergütung
Für die erbrachten Leistungen darf nur eine Aufwandsentschädigung verlangt werden. Diese darf 5€/Stunde bzw. 2400€/Jahr nicht überschreiten (§ 5 Abs. 6 Nr. 3). Zu der Verordnung
Registrierung
Eine Registrierung der Nachbarschaftshelferin bzw. des Nachbarschaftshelfers bei der "Servicestelle Nachbarschaftshilfe" ist notwendig (§ 2 Abs. 1 Nr. 7). Zu der Verordnung
Anerkennende Stelle
Die Anerkennung der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe erfolgt durch die "Servicestelle Nachbarschaftshilfe". Zu der Verordnung
Antragsstellung
Die Antragsstellung erfolgt in schriftlicher Form bei der "Servicestelle Nachbarschaftshilfe". Zu der Verordnung
Sonstiges
Über die "Servicestelle Nachbarschaftshilfe" soll ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch angeboten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5). Zu der Verordnung